AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.    Allgemeines
Allen Aufträgen an die Austrian Aircraft Corporation Österreichische Luftfahrzeug GmbH (kurz AAC) und allen Rechtsgeschäften liegen mangels gegenteiliger schriftlicher Bestätigung ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Aufträge werden grundsätzlich nur schriftlich entgegengenommen. Mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge bedürfen einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung des Kunden. AAC kann die Annahme eines Auftrages jederzeit ablehnen oder vom Eingang einer Vorauszahlung abhängig machen. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen Schriftlichkeit gefordert wird, ist darunter auch Telefax oder E-Mail zu verstehen.
Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, alle zur Auftragserfüllung notwendigen Arbeiten einschl. Zerlegungs-arbeiten durchzuführen sowie Subaufträge zu erteilen.

2.    Kostenvoranschläge
Die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung entgeltlich. Bei Zustandekommen eines Instandsetzungsauftrages nach Erstellung eines Kostenvoranschlages kann schriftlich vereinbart werden, dass die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages ganz oder teilweise in Abzug gebracht werden.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Letzterenfalls haben sie vier Wochen Gültigkeit. Mehrkosten wegen Änderung von Zöllen, Abgaben und Gebühren, geänderten Kollektiv-vertragslöhnen und Änderungen von Materialpreisen können in jedem Fall weiterverrechnet werden. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge und vollkommen unverbindlich.
Stellt sich während einer Instandhaltung oder Instandsetzung die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeiten heraus, kann der Kostenvoranschlag ohne Rücksprache um maximal 10 Prozent überschritten werden; darüber hinaus ist der Kunde um schriftliche Auftragserweiterung zu ersuchen.

3.    Abrechnung
Die Berechnung des Materials erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen, die Berechnung der Arbeitskosten zu den im Betrieb der AAC angeschlagen Preisen. Die Verrechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die ausgetauschten Teile noch aufbereitungsfähig sind. Altteile gehen mangels einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung in das Eigentum von AAC über; sollten Entsorgungskosten anfallen, werden diese dem Kunden gegenüber verrechnet. Bei ausdrücklich als dringlich oder ähnlich bezeichneten Aufträgen können angefallene Überstunden und Mehrkosten durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung verrechnet werden.

4.    Zahlungen
AAC kann jederzeit angemessene Vorauszahlungen auf die Auftragssumme verlangen. Leistet der Kunde Vorauszahlungen nicht termingerecht, kann AAC vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten. AAC ist jedenfalls berechtigt, mit Beginn und der Fortführung von Arbeiten bis zum Eingang der Vorauszahlungen zuzuwarten.
Eine Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegenüber AAC ist ausgeschlossen. Rechnungen sind mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung bei Abholung des LFZ bzw. der Ware bar zu bezahlen. AAC hat wegen aller Forderungen gegenüber dem Kunden, insbesondere auch aus früheren Instandsetzungen oder Materiallieferungen sowie Schadenersatzansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungen; weitgehende gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben davon unberührt. Im Fall nicht termingerechter  Zahlung ist AAC berechtigt, Verzugszinsen von 1 % per Monat sowie angemessene Mahnkosten zu verrechnen. Alle gelieferten Waren und eingebaute Teilen bleiben jedenfalls bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von AAC.

5.    Lieferung
AAC ist verpflichtet, Liefer- und Fertigstellungstermine nach Möglichkeit einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag oder verzögert sich die Ersatzteilbeschaffung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von AAC liegen, tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein. Bei einem von AAC verschuldeten Verzug von mehr als vierzehn Tagen kann der Kunde unter Setzung einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Nachfrist schriftlich Rücktritt vom Vertrag erklären. Bis dahin erbrachte Leistungen werden durch AAC fakturiert. Sonstige Ansprüche des Kunden aus einem Lieferverzug, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Die Übergabe erfolgt mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung im Betrieb von AAC. Die Zustellung oder Zusendung erfolgt jedenfalls auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Annahmeverzug liegt vor, wenn der Kunde die Ware bzw. den Gegenstand der Instandsetzung nicht innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Abholbereitschaft übernimmt. Diesfalls kann AAC auf Kosten und Risiko des Kunden den Auftragsgegenstand selbst oder anderweitig ein- oder abstellen; zu einer Hagarierung von Luftfahrzeugen ist AAC jedenfalls nicht verpflichtet.

6.    Gewährleistung
AAC haftet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Für neue und grundüberholte Teile, Geräte oder Komponenten gelangen ausschließlich die Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers zur Anwendung. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Mängelbehebung in angemessener Frist.
Der Kunde hat dazu den Gegenstand der Gewährleistung in den Betrieb der AAC zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist AAC bei sonstigem Verlust aller Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen; AAC kann nach Wahl die Überstellung auf eigene Kosten und Gefahr verlangen oder die Mängelbehebung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung zumutbar ist, vornehmen lassen oder angemessenen Geldersatz leisten. Gewährleistungsansprüche erlöschen jedenfalls, wenn erkennbare Mängel nicht sofort bei Übergabe bzw. Wahrnehmung schriftlich gerügt werden oder vom Mangel betroffene Teile vom Kunden oder Dritten ohne schriftliche Zustimmung von AAC verändert werden.
Schadenersatzansprüche gegenüber AAC sind jedenfalls mit der Höhe des Wertes des Reparaturgegenstandes beschränkt, ausgenommen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung. Dies gilt auch für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes. Für Luftfahrzeuginhalt und zusätzliche Ausrüstung haftet AAC nur, wenn die Übernahme schriftlich bestätigt wurde. Zu einer Versicherung von Luftfahrzeugen und Ausrüstung ist AAC nicht verpflichtet.

7.    Sonstiges
Erfüllungsort für alle Ansprüche ist der Sitz der AAC. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht für die Betriebsstätte am Flughafen Graz bzw. Flughafen Linz. Es wird die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.

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